Gemeinschaftskonto - hilfreich in jeder Form der Lebensgemeinschaft
Die große Liebe - wird es richtig ernst, sollte man auch über das Thema Geld sprechen. Aber auch in vielen anderen Situationen (z.B. als Erbengemeinschaft) ist es hilfreich, sich mit dem Thema Gemeinschaftskonto auseinander zu setzten.
Spätestens mit der ersten gemeinsamen Wohnung entstehen eine Vielzahl von Fragen: Wer überweist die Miete, den Strom, die Internetrechnung? Wer bezahlt dieses mal die Lebensmittel? Auch aufwändige Betriebskostenabrechnungen o.Ä. werden da schnell unübersichtlich. Abhilfe kann hier ein Gemeinschaftskonto schaffen, auf das beide Parteien einen monatlichen Fixbetrag zahlen und von dem die gemeinschaftlich verursachten Kosten bestritten werden.
Hinweise für Gemeinschaftskonten
Die Kontoinhaber müssen bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos festlegen, welche der zwei möglichen Varianten für sie in Frage kommt. Hierbei wird die Art der Verfügungsberechtigung festgelegt. Man unterscheidet zwei Varianten: die Einzelverfügung (das sog. Oder-Konto) und eine gemeinschaftliche Verfügung (das sog. Und-Konto).
Beim Oder-Konto ist jeder Kontoinhaber über das Guthaben oder eingeräumte Kredite alleine und unabhängig voneinander verfügungsberechtigt. Beim Und-Konto können die Kontoinhaber nur gemeinschaftlich über das Konto verfügen, Überweisungen vornehmen, eingeräumte Kredite beanspruchen usw.
Das Oder-Konto ist im alltäglichen Gebrauch flexibler, deshalb bevorzugen viele Partnerschaften dieses Kontomodell. Aber auch hier ist zu beachten, dass gewisse Aktionen, wie beispielsweise eine Vollmacht erteilen oder die Kontokündigung, nur mit der Zustimmung aller Kontoinhaber gemeinschaftlich möglich sind.
Auf der Startseite dieser Homepage testsieger-girokonto.de finden sie eine Übersicht und einen Girokonten-Vergleich. Es ist auf Anfrage bei fast allen hier genannte Anbietern möglich auch ein Gemeinschaftskonto einzurichten.
verfasst am 07.01.2011.
