Freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag dient gemäß den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge in Höhe des Sparer-Pauschbetrages (Alleinstehende 801 Euro; Ehegatten 1.602 Euro). Die Freistellung erfolgt auf Anweisung des Gläubigers durch Einreichen eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks bei den jeweiligen Kreditinstituten.
Zu beachten ist, dass der Sparer-Pauschbetrag auf alle relevanten Kreditinstitute, wo Kapitalerträge erzielt werden, aufgeteilt werden muss, d.h. der Sparer-Pauschbetrag darf im Rahmen der Freistellung insgesamt nicht überschritten werden.
Überschreiten die erzielten Kapitalerträge den Freibetrag bzw. wurde kein Freistellungsauftrag erteilt, sind darauf Steuern (Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungssteuer (seit 2009) zzgl. Solidaritätszuschlage und ggf. Kirchensteuer) abzuführen.
